Welche Deckungserweiterungen sind möglich ?
In der Privathaftpflichtversicherung sind i.d.R. folgende Deckungserweiterungen mitversichert
- Abwasserschäden
- Auslandsschäden
Diese ist bei weltweiter Geltung zeitlich begrenzt, i.d.R. auf einen vorübergehenden Aufenthalt von einem Jahr.
Einige Versicherer bieten den Einschluss von Auslandsaufenthalten bis zu 5 Jahren an. - Mietsachschöden an unbewegliche Sachen
Gedeckt ist die Beschädigung von Wänden, Waschbecken, Fliesen oder fest mit dem Untergrund verbundenen Teppichböden - Gewässerschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers.
Hinweis: nicht versichert ist die Haftpflicht als Inhaber von Öltanks oder Benzintanks
Folgende Deckungserweiterungen können bei den meisten Versicherern ggf. zusätzlich in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen werden.
- Schlüsselschäden
wegen des Verlustes eines ihm anvertrauten Schlüssels. Hiernach sind Schadenersatzansprüche eingeschlossen, die die Erstattung der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern (auch von General-Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage) sowie Objektschutz bis zu 14 Tagen betreffen. Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Einbruchs). - Allmählichkeitsschäden
Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub oder dgl.) entstanden sind - Kleingebinde/ Öltanks
mitversichert ist im begrenzten Umfang die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von insgesamt höchstens 5 .000 l/kg gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 50 l/kg je Gebinde, die in den versicherten Räumlichkeiten lagern. Heizöltanks dürfen als Einzeltanks oder Benzintanks bis 5.000 l Fassungsvermögen vorhanden sein. - Mitversicherter Personenkreis
die Mitversicherung alleinstehender Familienangehöriger 1. und 2. Grades, wenn sie mit in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers leben.
Was ist im Rahmen der Vorsorgeversicherung mitversichert ?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich allerdings zu eingeschränkten Deckungssummen auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (z. B. Kauf eines Hundes oder eines Reitpferdes).
Folgende Merkmale sind hierbei zu beachten:
- Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
- Nach Aufforderung durch den Versicherer (z. B. durch Aufdruck auf der Prämienrechnung) ist diesem das neue Risiko anzuzeigen.
- Die Mitteilung muss schriftlich innerhalb eines Monats nach der Aufforderung erfolgen.
- Ein vom Versicherer daraufhin unterbreitetes Prämienangebot kann der Versicherungsnehmer nach Erhalt annehmen; anderenfalls fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend fort.
Was bedeutet Forderungsausfallversicherung ?
Einige Versicherer bieten eine Ergänzung der Privathaftpflichtversicherung um eine sog. Forderungsausfallversicherung an. Dies bedeutet, dass der Versicherer zusätzlich Deckung für den Fall gewährt, dass ein Dritter einer versicherten Person einen Personen- oder Sachschaden zufügt und die Schadenersatzforderung nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger keine Privathaftpflichtversicherung besitzt und auch nicht über ein ausreichendes Privatvermögen verfügt.
Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche gedeckt, denen ein vorsätzlicher Handeln des Schädigers zugrunde liegt, sowie Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter resultieren.
Allerdings ist Voraussetzung für eine Entschädigung, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger oder ein rechtskräftiges Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar erwirkt hat und dass eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel erfolglos geblieben ist.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit eine für die versicherten Personen bestehende Schadenversicherung (z. B. Unfallversicherung) zu zahlen hat oder wenn ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe eintrittspflichtig ist.
Unter den genannten Voraussetzungen leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der in der Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme. Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 2.500 EUR abgezogen.